Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 40 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Aufgaben

Fünfter Teil: Die Kantonalkirche - A. Aufgaben und Mittel
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Art. 40 VERK · Aufgaben

1. Die Kantonalkirche schafft die rechtlichen Voraussetzungen für lebendige Kirchgemeinden und fördert deren Einheit und Zusammenarbeit. Sie unterhält oder unterstützt kantonale und regionale Pfarrämter und andere Dienststellen

2. sowie Werke der Liebestätigkeit und der Mission. Sie überwacht und fördert die Ausbildung der Religionslehrer. Sie beteiligt sich an der Lösung kirchlicher Aufgaben, die über ihr Gebiet hinausgreifen.

3. Für die Beziehungen nach aussen sind allein die Organe der Kantonalkirche zuständig.

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