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175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 4 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Kantonalkirche

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 VERK · Kantonalkirche

1. Die Kantonalkirche baut sich auf den sanktgallischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden auf.

2. Sie schafft sich die zeitliche Ordnung, derer sie als Kantonalkirche zur Erfüllung ihres Auftrages bedarf.

3. Sie ordnet und besorgt im Rahmen der Verfassung und der Gesetze des Staates ihre Angelegenheiten frei und selbständig.

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