Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 39 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK)

Vierter Teil: Die Kirchenbezirke
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Art. 39 VERK

1. Die Kirchenbezirkstagung konstituiert sich selbst. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung geht vom Dekan aus.

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