175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 38 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK)
Vierter Teil: Die Kirchenbezirke
Art. 38 VERK
1. Die Kirchenbezirkstagung behandelt übergemeindliche Aufgaben. Sie kann zu kirchlichen Angelegenheiten zuhanden der Kirchgemeinden und der Kantonalkirche Stellung nehmen.