175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 36 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK)
Vierter Teil: Die Kirchenbezirke
Art. 36 VERK
1. Das Pfarrkapitel konstituiert sich selbst. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung geht vom Dekan aus.