175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 33 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK)
Vierter Teil: Die Kirchenbezirke
Art. 33 VERK
1. Der Dekan vertritt die Kantonalkirche in den durch den Kirchenrat bezeichneten Fällen. Er steht den Kirchgemeinden in allen Fragen des kirchlichen Lebens, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Pfarramtes, als Berater zur Verfügung. Er vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten und Spannungen zwischen Kirchenvorsteherschaft und Pfarrer sowie zwischen Kirchgemeinden. Er steht den Pfarrern als Seelsorger zur Seite.