175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 32 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Dekane
Vierter Teil: Die Kirchenbezirke
Art. 32 VERK · Dekane
1. Für jeden Kirchenbezirk werden aus der im Gemeindedienst stehenden Pfarrerschaft ein Dekan und ein Stellvertreter gewählt.