Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 32 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Dekane

Vierter Teil: Die Kirchenbezirke
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 VERK · Dekane

1. Für jeden Kirchenbezirk werden aus der im Gemeindedienst stehenden Pfarrerschaft ein Dekan und ein Stellvertreter gewählt.

← Art. 31 VERK Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Bekenntnis Art. 33 VERK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →