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175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 31 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Einteilung

Vierter Teil: Die Kirchenbezirke
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Art. 31 VERK · Einteilung

1. Der Kanton ist in folgende Kirchenbezirke eingeteilt

a) St.Gallen, umfassend die politischen Bezirke St.Gallen, Rorschach und Gossau;

b) Rheintal, umfassend die politischen Bezirke Unterrheintal, Oberrheintal, Werdenberg und Sargans;

c) Toggenburg, umfassend die politischen Bezirke Gaster, See, Obertoggenburg, Neutoggenburg, Alttoggenburg, Untertoggenburg und Wil.

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