Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 30 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Nichttheologische Fachleute

Dritter Teil: Dienste und Ämter
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Art. 30 VERK · Nichttheologische Fachleute

1. Die Kirchgemeinden, die Zweckverbände und die Kantonalkirche können andere Aufgaben der Verkündigung und der Diakonie haupt- oder nebenberuflich an Kirchenglieder übertragen, die dazu ausgebildet sind.

2. Die Synode kann für die Träger dieser Dienste und Ämter die Ordination vorsehen.

3. Art. 29 findet sinngemäss Anwendung.

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