175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 30 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Nichttheologische Fachleute
Dritter Teil: Dienste und Ämter
Art. 30 VERK · Nichttheologische Fachleute
1. Die Kirchgemeinden, die Zweckverbände und die Kantonalkirche können andere Aufgaben der Verkündigung und der Diakonie haupt- oder nebenberuflich an Kirchenglieder übertragen, die dazu ausgebildet sind.
2. Die Synode kann für die Träger dieser Dienste und Ämter die Ordination vorsehen.
3. Art. 29 findet sinngemäss Anwendung.