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175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 3 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Volkskirche

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VERK · Volkskirche

1. Als Volkskirche umfasst die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen alle Einwohner, die einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde angehören. Als Christen sind sie aufgrund des allgemeinen Priestertums zur Mitarbeit und zur Mitverantwortung in Kirche und Welt berufen.

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