175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 3 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Volkskirche
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 VERK · Volkskirche
1. Als Volkskirche umfasst die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen alle Einwohner, die einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde angehören. Als Christen sind sie aufgrund des allgemeinen Priestertums zur Mitarbeit und zur Mitverantwortung in Kirche und Welt berufen.