Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 29 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK)

Dritter Teil: Dienste und Ämter
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Art. 29 VERK

1. Weitere Vorschriften über Ordination, Wahl, Stellung, Anstellungsbedingungen, Rücktritt, Abberufung und Entzug der Wählbarkeit bleiben der Gesetzgebung vorbehalten.

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