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175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 28 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK)

Dritter Teil: Dienste und Ämter
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Art. 28 VERK

1. Wahlfähig ist, wer gemäss Konkordat über die gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst das Wahlfähigkeitszeugnis der Konkordatsprüfungsbehörde besitzt.

2. Der Kirchenrat kann die Wahlfähigkeit aufgrund von Zeugnissen, die dem Wahlfähigkeitszeugnis der Konkordatsprüfungsbehörde gleichwertig sind, aufgrund mehrjährigen Kirchendienstes oder aufgrund einer von ihm angeordneten theologisch-wissenschaftlichen Prüfung erteilen.

3. Der Kirchenrat erstattet der Synode über die Erteilung der Wahlfähigkeit Bericht.

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