175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 27 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Pfarrer
Dritter Teil: Dienste und Ämter
Art. 27 VERK · Pfarrer
1. Der Pfarrer ist der für den Dienst in der Gemeinde und für weitere Dienste ausgebildete und ordinierte Verkündiger des Evangeliums. Er versieht diese Aufgabe durch Predigt, Taufe und Abendmahl sowie durch Seelsorge und Unterweisung. Die Verantwortung für das kirchliche Leben sowie für die Förderung der Liebestätigkeit und der Mission teilt der Gemeindepfarrer mit der Kirchenvorsteherschaft.