Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 24 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Zusammensetzung und Konstituierung

Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - D. Geschäftsprüfungskommission[[1]](#titletitle_text_fn_5980_2_1_c)
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Art. 24 VERK · Zusammensetzung und Konstituierung

1. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.

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