175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 24 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Zusammensetzung und Konstituierung
Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - D. Geschäftsprüfungskommission[[1]](#titletitle_text_fn_5980_2_1_c)
Art. 24 VERK · Zusammensetzung und Konstituierung
1. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.