175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 23 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Konstituierung
Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - C. Kirchenvorsteherschaft[[1]](#titletitle_text_fn_5979_2_1_c)
Art. 23 VERK · Konstituierung
1. Die Kirchenvorsteherschaft konstituiert sich selbst. Sie wählt einen Vizepräsidenten, einen Aktuar und einen Kassier.
2. Die der Kirchenvorsteherschaft von Amtes wegen angehörenden Pfarrer sind nicht als Vizepräsident wählbar. Der Vizepräsident kann gleichzeitig Aktuar oder Kassier sein.
3. Die Kirchenvorsteherschaft kann die Aufgaben des Aktuars und des Kassiers Nichtmitgliedern übertragen. Wohnen diese den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft bei, so haben sie beratende Stimme.