175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 22 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Wählbarkeit
Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - C. Kirchenvorsteherschaft[[1]](#titletitle_text_fn_5979_2_1_c)
Art. 22 VERK · Wählbarkeit
1. Als Präsident und als Mitglieder sind alle stimmberechtigten Gemeindeglieder wählbar.
2. Die der Kirchenvorsteherschaft von Amtes wegen angehörenden Pfarrer sind nicht als Präsident wählbar.