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175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 22 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Wählbarkeit

Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - C. Kirchenvorsteherschaft[[1]](#titletitle_text_fn_5979_2_1_c)
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Art. 22 VERK · Wählbarkeit

1. Als Präsident und als Mitglieder sind alle stimmberechtigten Gemeindeglieder wählbar.

2. Die der Kirchenvorsteherschaft von Amtes wegen angehörenden Pfarrer sind nicht als Präsident wählbar.

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