175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 21 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Zusammensetzung
Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - C. Kirchenvorsteherschaft[[1]](#titletitle_text_fn_5979_2_1_c)
Art. 21 VERK · Zusammensetzung
1. Die Kirchenvorsteherschaft besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
2. Die von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Pfarrer sind von Amtes wegen Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft.