Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 21 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Zusammensetzung

Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - C. Kirchenvorsteherschaft[[1]](#titletitle_text_fn_5979_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 VERK · Zusammensetzung

1. Die Kirchenvorsteherschaft besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern.

2. Die von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Pfarrer sind von Amtes wegen Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft.

← Art. 20 VERK Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Bekenntnis Art. 22 VERK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →