Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 20 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Aufgaben

Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - C. Kirchenvorsteherschaft[[1]](#titletitle_text_fn_5979_2_1_c)
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Art. 20 VERK · Aufgaben

1. Die Kirchenvorsteherschaft ist für den Aufbau des kirchlichen Lebens in der Gemeinde sowie für die Förderung der Liebestätigkeit und der Mission verantwortlich.

2. Sie leitet und unterstützt die Träger der kirchlichen Dienste und Ämter in der Erfüllung ihrer Aufgaben.

3. Sie vollzieht die kirchlichen Gesetze und Beschlüsse und besorgt die ökonomischen Angelegenheiten. Sie wählt die Angestellten der Kirchgemeinde.

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