175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 19 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Kassationsbeschwerde
Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - B. Kirchgemeindeversammlung[[1]](#titletitle_text_fn_5978_2_1_c)
Art. 19 VERK · Kassationsbeschwerde
1. Gegen Wahlen und Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung kann innert 14 Tagen Kassationsbeschwerde beim Kirchenrat erhoben werden.
2. Als Kassationsgründe gelten Rechtsverletzungen und Verfahrensmängel, die bei der amtlichen Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung vorgekommen und von entscheidendem Einfluss auf deren Ergebnis gewesen sind oder sein konnten.