Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 17 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Leitung

Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - B. Kirchgemeindeversammlung[[1]](#titletitle_text_fn_5978_2_1_c)
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Art. 17 VERK · Leitung

1. Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Präsidenten der Kirchenvorsteherschaft geleitet.

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