Art. 16 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Aufgaben
Art. 16 VERK · Aufgaben
1. Der Kirchgemeindeversammlung obliegt die Sorge für das kirchliche Leben.
2. Es stehen ihr insbesondere zu
a) Wahl der Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft und des Präsidenten;
b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission;
c) Wahl der Abgeordneten in die Synode;
d) Wahl und allfällige Abberufung der Pfarrer;
e) Aufsicht über die kirchliche Verwaltung;
f) Beschlussfassung über die Jahresrechnung;
g) Beschlussfassung über den Voranschlag und Festlegung des Steuerfusses;
h) Erlass einer Kirchgemeindeordnung;
i) die für jede Amtsdauer zu treffenden organisatorischen Beschlüsse;
k) Beschlussfassung über Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Liegenschaften, Begründung von Baurechten, Neubauten oder grössere Umbauten, Äufnung oder Verwendung von Fonden und Aufnahme von Krediten für ausserordentliche Bedürfnisse der Kirchgemeinde;
l) Beschlussfassung über Beitritt zu Zweckverbänden;
m) Abkurungsvereinbarungen.
3. Wahlen und Beschlüsse gemäss Absatz 2 lit. d, h, k, l und m bedürfen der Genehmigung durch den Kirchenrat. Von Wahlen gemäss lit. a und c ist dem Kirchenrat Kenntnis zu geben.