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175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 16 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Aufgaben

Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - B. Kirchgemeindeversammlung[[1]](#titletitle_text_fn_5978_2_1_c)
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Art. 16 VERK · Aufgaben

1. Der Kirchgemeindeversammlung obliegt die Sorge für das kirchliche Leben.

2. Es stehen ihr insbesondere zu

a) Wahl der Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft und des Präsidenten;

b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission;

c) Wahl der Abgeordneten in die Synode;

d) Wahl und allfällige Abberufung der Pfarrer;

e) Aufsicht über die kirchliche Verwaltung;

f) Beschlussfassung über die Jahresrechnung;

g) Beschlussfassung über den Voranschlag und Festlegung des Steuerfusses;

h) Erlass einer Kirchgemeindeordnung;

i) die für jede Amtsdauer zu treffenden organisatorischen Beschlüsse;

k) Beschlussfassung über Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Liegenschaften, Begründung von Baurechten, Neubauten oder grössere Umbauten, Äufnung oder Verwendung von Fonden und Aufnahme von Krediten für ausserordentliche Bedürfnisse der Kirchgemeinde;

l) Beschlussfassung über Beitritt zu Zweckverbänden;

m) Abkurungsvereinbarungen.

3. Wahlen und Beschlüsse gemäss Absatz 2 lit. d, h, k, l und m bedürfen der Genehmigung durch den Kirchenrat. Von Wahlen gemäss lit. a und c ist dem Kirchenrat Kenntnis zu geben.

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