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175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 15 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Stimmrecht[[1]](#articletitle_text_fn_18507_2_1_c)

Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - B. Kirchgemeindeversammlung[[1]](#titletitle_text_fn_5978_2_1_c)
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Art. 15 VERK · Stimmrecht[[1]](#articletitle_text_fn_18507_2_1_c)

1. Stimmberechtigt in der Kirchgemeinde sind diejenigen Gemeindeglieder, die das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten besitzen.

2. Soweit das kantonale Recht es zulässt, kann durch die Kirchenordnung das Stimmrecht auch zuerkannt werden

a) Ausländern;

b) jugendlichen, aber mindestens 18 Jahre alten Gemeindegliedern.

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