175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 13 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Zusammenarbeit von Kirchgemeinden
Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - A. Aufgaben, Bestand und Organisation[[1]](#titletitle_text_fn_5977_2_1_c)
Art. 13 VERK · Zusammenarbeit von Kirchgemeinden
1. Die Kirchgemeinden sind befugt, zur Erfüllung von Aufgaben zusammenzuarbeiten. Sie sind ermächtigt, Zweckverbände zu bilden.
2. Vereinbarungen unter den Kirchgemeinden über die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben sind dem Kirchenrat zur Kenntnis zu bringen. Statuten von Zweckverbänden sind ihm zur Genehmigung vorzulegen.
3. Ist die Zusammenarbeit notwendig und können sich Kirchgemeinden innert angemessener Frist nicht einigen, so trifft der Kirchenrat die notwendigen Massnahmen.