Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 12 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Kirchgemeindeordnung

Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - A. Aufgaben, Bestand und Organisation[[1]](#titletitle_text_fn_5977_2_1_c)
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Art. 12 VERK · Kirchgemeindeordnung

1. Die Kirchgemeinde kann über ihre Organisation und über die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Kirchgemeindeordnung erlassen.

2. Die Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.

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