175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 12 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Kirchgemeindeordnung
Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - A. Aufgaben, Bestand und Organisation[[1]](#titletitle_text_fn_5977_2_1_c)
Art. 12 VERK · Kirchgemeindeordnung
1. Die Kirchgemeinde kann über ihre Organisation und über die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Kirchgemeindeordnung erlassen.
2. Die Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.