Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 VERKOPERE CH-SG

Art. 11 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Rechtsstellung

Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - A. Aufgaben, Bestand und Organisation[[1]](#titletitle_text_fn_5977_2_1_c)
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Art. 11 VERK · Rechtsstellung

1. Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

2. Sie ist vermögensfähig und berechtigt, Steuern zu erheben.

3. Im Rahmen der Gesetzgebung der Kantonalkirche regelt die Kirchgemeinde ihre Angelegenheiten selbständig.

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