175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 11 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Rechtsstellung
Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - A. Aufgaben, Bestand und Organisation[[1]](#titletitle_text_fn_5977_2_1_c)
Art. 11 VERK · Rechtsstellung
1. Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
2. Sie ist vermögensfähig und berechtigt, Steuern zu erheben.
3. Im Rahmen der Gesetzgebung der Kantonalkirche regelt die Kirchgemeinde ihre Angelegenheiten selbständig.