175.1
VERKOPERE
CH-SG
Art. 10 Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (VERK) - Mitgliedschaft
Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden - A. Aufgaben, Bestand und Organisation[[1]](#titletitle_text_fn_5977_2_1_c)
Art. 10 VERK · Mitgliedschaft
1. Mitglied der Kirchgemeinde ist jeder in ihr wohnhafte oder ihr zugeteilte evangelische Einwohner, der nicht schriftlich seinen Austritt oder bei der Wohnsitznahme seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat.
2. Den Eintritt in die evangelisch-reformierte Kirche und den Austritt regelt die Kirchenordnung.