Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
174.1 CH-SG

Art. 9 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Initiative

III. Die Kirchgemeindeversammlung
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Art. 9 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Initiative

1. 30 Stimmberechtigte können mit einem Initiativbegehren schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt.

2. Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens fünf Stimmberechtigten. Im übrigen richten sich Form, Inhalt und Verfahren sachgemäss nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über Referendum und Initiative.

3. Über das Begehren ist an der nächsten Kirchgemeindeversammlung zu beschliessen.

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