174.1
CH-SG
Art. 8 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Referendumsbegehren
III. Die Kirchgemeindeversammlung
Art. 8 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Referendumsbegehren
1. 30 Stimmberechtigte können mit einem Referendumsbegehren schriftlich eine Abstimmung über Beschlüsse des Kirchenrats betreffend allgemeine Grundsätze für den Unterricht (Art. 15 Bst. c) und über Reglemente (Art. 15 Bst. d) verlangen.
2. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über Referendum und Initiative.
3. Das Begehren ist innert dreissig Tagen seit der amtlichen Publikation des Beschlusses bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchgemeinde einzureichen.