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174.1 CH-SG

Art. 4 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Die Kirchgemeindeversammlung

III. Die Kirchgemeindeversammlung
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Art. 4 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Die Kirchgemeindeversammlung

1. Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung. Ihr obliegen alle Aufgaben, welche ihr von Gesetzes wegen zugewiesen sind oder ihr durch die vorliegende Gemeindeordnung übertragen werden.

2. Jährlich findet im Frühjahr, spätestens am 15. April, die ordentliche Kirchgemeindeversammlung statt. Sie wird vom Kirchenrat einberufen.

3. Zu ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlungen lädt der Kirchenrat von sich aus oder auf Begehren von 30 Stimmberechtigten ein.

4. Die Einladung mit den Anträgen des Kirchenrates, Jahresrechnung und Budget sowie den Anträgen der Geschäftsprüfungskommission muss mindestens zwölf Tage vor der Versammlung im Besitz der Stimmberechtigten sein.

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