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174.1 CH-SG

Art. 31 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Verschwiegenheitspflicht

IX. Verschiedene Bestimmungen
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Art. 31 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Verschwiegenheitspflicht

1. Die Mitglieder von Kirchenrat, Geschäftsprüfungskommission, Kommissionen und Arbeitsgruppen, Pfarrerin/Pfarrer, Angestellte, Beauftragte und Freiwillige sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, welche gemäss besonderer Vorschrift oder gemäss ihrer Natur geheim zu halten sind. Der Kirchenrat kommuniziert seine Beschlüsse, soweit dies mit der Verschwiegenheitspflicht vereinbar ist. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.

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