174.1
CH-SG
Art. 30 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Finanzhaushalt
VIII. Finanzen
Art. 30 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Finanzhaushalt
1. Die Führung des Finanzhaushaltes erfolgt sachgemäss nach den einschlägigen Vorschriften des Gemeindegesetzes (Art. 106 ff.) sowie der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden.