Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
174.1 CH-SG

Art. 30 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Finanzhaushalt

VIII. Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Finanzhaushalt

1. Die Führung des Finanzhaushaltes erfolgt sachgemäss nach den einschlägigen Vorschriften des Gemeindegesetzes (Art. 106 ff.) sowie der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden.

← Art. 29 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen Bestand der Kirchgemeinde Art. 31 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →