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174.1 CH-SG

Art. 29 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Kirchenopfer

VIII. Finanzen
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Art. 29 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Kirchenopfer

1. Die Kollekten aus den Gottesdiensten (Kirchenopfer) werden in der Regel für soziale und karitative Zwecke bestimmt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer und der Kirchenrat entscheiden über die Verwendung.

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