Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
174.1 CH-SG

Art. 27 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Weitere geistliche Personen

VII. Das Pfarramt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Weitere geistliche Personen

1. Die Kirchgemeinde kann weitere geistliche Personen (Priesterin/Priester, Diakonin/Diakon) anstellen. Solche Personen üben ihre geistlichen Funktionen in Verkündigung und Seelsorge gemäss ihrer Beauftragung und den Richtlinien von Bischof und Synodalrat aus. Sie gehören nicht dem Kirchenrat an.

2. Sie stehen in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis.

← Art. 26 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen Bestand der Kirchgemeinde Art. 28 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →