174.1
CH-SG
Art. 27 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Weitere geistliche Personen
VII. Das Pfarramt
Art. 27 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Weitere geistliche Personen
1. Die Kirchgemeinde kann weitere geistliche Personen (Priesterin/Priester, Diakonin/Diakon) anstellen. Solche Personen üben ihre geistlichen Funktionen in Verkündigung und Seelsorge gemäss ihrer Beauftragung und den Richtlinien von Bischof und Synodalrat aus. Sie gehören nicht dem Kirchenrat an.
2. Sie stehen in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis.