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174.1 CH-SG

Art. 25 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Neubesetzung

VII. Das Pfarramt
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Art. 25 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Neubesetzung

1. Bei einer Vakanz der Pfarrstelle erfolgt die Neubesetzung in der Regel auf dem Berufungsweg nach Rücksprache mit dem Bischof. Der Kirchenrat kann eine Ausschreibung der Stelle beschliessen.

2. Die Neuwahl erfolgt so rasch als möglich in schriftlicher Abstimmung an einer Kirchgemeindeversammlung.

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