Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
174.1 CH-SG

Art. 23 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Zusammenarbeit mit Kirchenrat

VII. Das Pfarramt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Zusammenarbeit mit Kirchenrat

1. Die Pfarrerin/der Pfarrer übt ihre/seine Tätigkeit in Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat aus. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Kirchenrats mit beratender Stimme teil.

← Art. 22 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen Bestand der Kirchgemeinde Art. 24 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →