174.1
CH-SG
Art. 23 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Zusammenarbeit mit Kirchenrat
VII. Das Pfarramt
Art. 23 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Zusammenarbeit mit Kirchenrat
1. Die Pfarrerin/der Pfarrer übt ihre/seine Tätigkeit in Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat aus. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Kirchenrats mit beratender Stimme teil.