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174.1 CH-SG

Art. 22 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Wählbarkeit Pfarrer/Pfarrerin

VII. Das Pfarramt
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Art. 22 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Wählbarkeit Pfarrer/Pfarrerin

1. Das Pfarramt wird von der Pfarrerin/vom Pfarrer ausgeübt. Als Pfarrerin oder Pfarrer wählbar ist jede Person, die über eine von Bischof und Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz anerkannte theologische Ausbildung verfügt. Jobsharing ist möglich.

2. Die Tätigkeit der Pfarrerin/des Pfarrers kann vollamtlich oder teilzeitlich sein.

3. Die Pfarrerin/der Pfarrer steht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.

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