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174.1 CH-SG

Art. 21 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Die Geschäftsprüfungskommission

VI. Die Geschäftsprüfungskommission
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Art. 21 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Die Geschäftsprüfungskommission

1. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.

2. Die Geschäftsprüfungskommission erfüllt die gemäss Gemeindegesetz und Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden vorgeschriebenen Aufgaben und prüft namentlich die

a) Amts- und Finanzhaushaltsführung des Kirchenrates und der Verwaltung im abgelaufenen Jahr;

b) Anträge des Kirchenrates über das Budget für das nächste Jahr.

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