174.1
CH-SG
Art. 20 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Protokollführung
V. Der Kirchenrat
Art. 20 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Protokollführung
1. Die Aktuarin/der Aktuar verfasst das Protokoll der Kirchenratssitzungen und legt es dem Rat zur Genehmigung vor. Das genehmigte Protokoll wird von der Präsidentin/dem Präsidenten und der Aktuarin/dem Aktuar unterzeichnet.