Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
174.1 CH-SG

Art. 20 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Protokollführung

V. Der Kirchenrat
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Art. 20 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Protokollführung

1. Die Aktuarin/der Aktuar verfasst das Protokoll der Kirchenratssitzungen und legt es dem Rat zur Genehmigung vor. Das genehmigte Protokoll wird von der Präsidentin/dem Präsidenten und der Aktuarin/dem Aktuar unterzeichnet.

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