Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
174.1 CH-SG

Art. 18 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Sitzungsleitung

V. Der Kirchenrat
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Art. 18 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Sitzungsleitung

1. Die Präsidentin/der Präsident leitet die Sitzungen des Kirchenrats. In Abwesenheit tut dies die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

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