174.1
CH-SG
Art. 16 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Zeichnungsberechtigung
V. Der Kirchenrat
Art. 16 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Zeichnungsberechtigung
1. Die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident zeichnet mit der Aktuarin/dem Aktuar zu zweien.
2. Der Kirchenrat beschliesst über dringliche Ausgaben, bei denen eine Verzögerung die Interessen der Kirchgemeinde erheblich gefährdet oder schädigt, sowie über Ausgaben, bei denen Gesetzgebung, Erlasse der Kirchgemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermessensbereich offen lassen.
3. Der Kirchenrat beschliesst über unvorhersehbare neue Ausgaben bis insgesamt Fr. 30 000.- jährlich.