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174.1 CH-SG

Art. 15 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Aufgaben und Befugnisse

V. Der Kirchenrat
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Art. 15 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Aufgaben und Befugnisse

1. Der Kirchenrat erfüllt sämtliche Aufgaben, welche keinem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse

a) Fördern des kirchlichen Lebens und Unterstützen der Pfarrerin/des Pfarrers in ihrer/seiner Tätigkeit;

b) Festlegen von Art und Zeit der Gottesdienste;

c) Erlassen von allgemeinen Grundsätzen für den Unterricht;

d) Erlassen von Reglementen; die Reglemente unterstehen dem fakultativen Referendum;

e) Vollziehen der Beschlüsse von Bischof und Synodalrat;

f) Öffentlichkeitsarbeit;

g) Vorbereiten der Kirchgemeindeversammlung;

h) Anstellen von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie Mesmerin/Mesmer, Organisten, Finanzverwalterin/Finanzverwalter, Hauswartin/Hauswart;

i) Wahl einer Pfarrverweserin/eines Pfarrverwesers bei einer Vakanz im Pfarramt;

j) Festsetzung der Arbeitsbedingungen für Pfarrerin/Pfarrer und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter;

k) Aufsicht über die Finanzverwaltung;

l) Festsetzung der Entschädigungen unter Vorbehalt des Budgetrechts der Kirchgemeindeversammlung;

m) Verwalten der Liegenschaften und übrigen Vermögenswerte sowie Planen von Bauvorhaben;

n) Durchführen von Sammlungen für besondere Zwecke;

o) Verwalten des Gemeindearchivs.

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