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174.1 CH-SG

Art. 14 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Der Kirchenrat

V. Der Kirchenrat
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Art. 14 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Der Kirchenrat

1. Der Kirchenrat ist das verwaltende und vollziehende Organ der Kirchgemeinde.

2. Ausser den von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Ratsmitgliedern nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil

a) die Pfarrerin/der Pfarrer; Jobsharing ist möglich;

b) die Finanzverwalterin/der Finanzverwalter;

c) die Delegierten und Ersatzdelegierten der Nationalsynode;

d) eine allfällige Vertreterin/ein Vertreter der Jugend.

3. Mit Ausnahme der/des von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Präsidentin/Präsidenten konstituiert sich der Kirchenrat selber. Er wählt insbesondere aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten, die Aktuarin/den Aktuar sowie die Archivarin/den Archivar mit den entsprechenden Aufgabenbereichen.

4. Pfarrerinnen/Pfarrer, Diakoninnen/Diakone sowie die in einem Anstellungsverhältnis zur Kirchgemeinde stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht Mitglieder des Kirchenrats sein.

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