174.1
CH-SG
Art. 13 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Stimm- und Wahlrecht
IV. Stimm- und Wahlrecht
Art. 13 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Stimm- und Wahlrecht
1. Stimm- und wahlberechtigt in der Kirchgemeindeversammlung sind alle Gemeindeglieder, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB sind.
2. Stimm- und wahlberechtigt in der Kirchgemeindeversammlung sind weiter die aufgrund ihres Wohnsitzes der Kirchgemeinde zugehörigen ausländischen Gemeindeglieder, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben sowie urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB sind.