Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
174.1 CH-SG

Art. 12 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Protokoll

III. Die Kirchgemeindeversammlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Protokoll

1. Der Kirchenrat sorgt für die Erstellung des Protokolls nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Es ist von der Präsidentin/dem Präsidenten sowie der Aktuarin/dem Aktuar zu unterzeichnen.

2. Vierzehn Tage nach der Kirchgemeindeversammlung wird das Protokoll während vierzehn Tagen im Kirchengebäude öffentlich aufgelegt.

← Art. 11 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen Bestand der Kirchgemeinde Art. 13 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →