174.1
CH-SG
Art. 12 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen - Protokoll
III. Die Kirchgemeindeversammlung
Art. 12 Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen · Protokoll
1. Der Kirchenrat sorgt für die Erstellung des Protokolls nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Es ist von der Präsidentin/dem Präsidenten sowie der Aktuarin/dem Aktuar zu unterzeichnen.
2. Vierzehn Tage nach der Kirchgemeindeversammlung wird das Protokoll während vierzehn Tagen im Kirchengebäude öffentlich aufgelegt.