173.5
VKK
CH-SG
Art. 8 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Amtsdauer
ERSTER TEIL: GRUNDLAGEN
Art. 8 VKK · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer der konfessionellen Behörden beträgt vier Jahre.
2. Die Amtsdauer beginnt für das Katholische Kollegium mit der konstituierenden Sitzung, für die übrigen Behörden am 1. Januar.
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