Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.5 VKK CH-SG

Art. 8 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Amtsdauer

ERSTER TEIL: GRUNDLAGEN
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 VKK · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der konfessionellen Behörden beträgt vier Jahre.

2. Die Amtsdauer beginnt für das Katholische Kollegium mit der konstituierenden Sitzung, für die übrigen Behörden am 1. Januar.

3 ...

← Art. 7 VKK Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Rechtsstellung Art. 9 VKK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →