173.5
VKK
CH-SG
Art. 79 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Fakultatives Referendum
VIERTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 79 VKK · Fakultatives Referendum
1. Diese Verfassung wird zusammen mit dem Dekret über zustimmungsbedürftige Beschlüsse konfessioneller und kirchlicher Organe dem fakultativen Referendum unterstellt.
2. Verfassung und Dekret unterliegen der Volksabstimmung, wenn ein Drittel der Mitglieder des Katholischen Kollegiums unmittelbar nach der Schlussabstimmung oder 4000 Stimmberechtigte innert 30 Tagen eine Volksabstimmung verlangen.
3. Die Verfassung erlangt mit der Sanktion des Grossen Rates Gesetzeskraft.