173.5
VKK
CH-SG
Art. 77 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - e) Kapellgenossenschaften
VIERTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 77 VKK · e) Kapellgenossenschaften
1. Es dürfen keine neuen Kapellgenossenschaften gegründet werden.
2. Für die bestehenden Kapellgenossenschaften gelten sachgemäss die Bestimmungen dieser Verfassung über die Kirchgemeinden.
3. Eine Kapellgenossenschaft kann sich durch Beschluss ihrer Bürgerschaft auflösen, nachdem der Übergang ihrer Rechte und Pflichten auf die Kirchgemeinde, der sie angehört, durch Vereinbarung geregelt worden ist.
4. Ist die ordnungsgemässe Führung einer Kapellgenossenschaft nicht mehr gewährleistet, so verfügt der Administrationsrat nach deren Anhörung die Auflösung.