173.5
VKK
CH-SG
Art. 76 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - d) Gemeindeordnungen
VIERTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 76 VKK · d) Gemeindeordnungen
1. Die Kirchgemeinden haben bis spätestens 30. April 1983 eine Gemeindeordnung aufzustellen oder ihre bestehende Gemeindeordnung dieser Verfassung anzupassen.
2. Inzwischen werden die Vorschriften der bisherigen Gemeindeordnungen und die Vorgemeindebeschlüsse weiterhin angewendet, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen.
3. Die Katholische Kirchgemeinde St.Gallen kann ihre bestehende Organisationsform auch nach Inkrafttreten dieser Verfassung beibehalten, solange das Kollegium nicht durch Dekret die Aufhebung der Sonderregelung beschliesst.