173.5
VKK
CH-SG
Art. 75 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - c) Erlasse des Konfessionsteils
VIERTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 75 VKK · c) Erlasse des Konfessionsteils
1. Die gestützt auf die bisherige Organisation erlassenen allgemeinverbindlichen Vorschriften des Konfessionsteils bleiben weiterhin in Kraft, soweit ihr Inhalt dieser Verfassung nicht widerspricht.
2. Sie treten jedoch acht Jahre nach Vollzugsbeginn dieser Verfassung ausser Kraft, wenn sie deren Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren nicht entsprechen. Ausgenommen ist das Regulativ betreffend die Teilnahme des Katholischen Gross-ratskollegiums an der Bischofswahl vom 18. Februar 1846.