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173.5 VKK CH-SG

Art. 70 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Genehmigungspflicht

DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN - IV. Aufsicht
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Art. 70 VKK · Genehmigungspflicht

1. Der Genehmigung des Administrationsrates bedürfen

a) die Gemeindeordnung und die weiteren allgemeinverbindlichen Vorschriften sowie die von der Bürgerschaft genehmigten Vereinbarungen;

b) Erwerb und Veräusserung von Grundeigentum des Verwaltungsvermögens; der Veräusserung gleichgestellt ist eine erhebliche Wertverminderung infolge freiwilliger Übernahme dauernder Verpflichtungen oder infolge Verzichts auf Rechte;

c) Erstellung, Renovation und Abbruch von Bauten des Verwaltungsvermögens;

d) Veräusserung, Zerstörung oder wesentliche Veränderung von Gegenständen von geschichtlichem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert;

e) andere Beschlüsse der Kirchgemeinde, soweit Dekrete des Kollegiums die Genehmigungspflicht vorsehen.

2. Der Administrationsrat prüft die Rechtmässigkeit und in den Fällen von Abs. 1, Buchstaben b, c und d auch die Angemessenheit.

3. Der Administrationsrat kann durch Reglement Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vorsehen.

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