Art. 70 Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (VKK) - Genehmigungspflicht
Art. 70 VKK · Genehmigungspflicht
1. Der Genehmigung des Administrationsrates bedürfen
a) die Gemeindeordnung und die weiteren allgemeinverbindlichen Vorschriften sowie die von der Bürgerschaft genehmigten Vereinbarungen;
b) Erwerb und Veräusserung von Grundeigentum des Verwaltungsvermögens; der Veräusserung gleichgestellt ist eine erhebliche Wertverminderung infolge freiwilliger Übernahme dauernder Verpflichtungen oder infolge Verzichts auf Rechte;
c) Erstellung, Renovation und Abbruch von Bauten des Verwaltungsvermögens;
d) Veräusserung, Zerstörung oder wesentliche Veränderung von Gegenständen von geschichtlichem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert;
e) andere Beschlüsse der Kirchgemeinde, soweit Dekrete des Kollegiums die Genehmigungspflicht vorsehen.
2. Der Administrationsrat prüft die Rechtmässigkeit und in den Fällen von Abs. 1, Buchstaben b, c und d auch die Angemessenheit.
3. Der Administrationsrat kann durch Reglement Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vorsehen.